Statuten

STATUTEN DES VERBANDS DER OSTSCHWEIZER PSYCHOLOGINNEN UND PSYCHOLOGEN OSPP

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

I.           Allgemeines

II.         Mitgliedschaft

III.        Organisation

IV.       Zusammenarbeit und Beziehungen zu anderen Organisationen

 

 

 

 

I. ALLGEMEINES

 

Art. 1

Der Verband der Ostschweizer Psychologinnen und Psychologen OSPP ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.

 

Art. 2

Der Verband will Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern pflegen

•      gemeinsame berufliche und fachliche Probleme bearbeiten

•      berufliche Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit fördern

 

 

Il. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3

Mitglied kann werden, wer als Psychologin/Psychologe in einem Ostschweizer Kanton (AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG) oder dem Fürstentum Liechtenstein wohnt oder beruflich tätig ist.

 

Ordentliches Mitglied kann werden, wer dem FSP-Standard entspricht. Die ordentlichen Mitglieder des OSPP sind ordentliche Mitglieder der FSP.

 

Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer an einer anerkannten Hochschule einen Bachelor in Psychologie erworben hat, oder wer als ordentliches Mitglied die Berufstätigkeit aus Krankheits- oder Altersgründen aufgegeben hat.

 

Der Verband kann Persönlichkeiten, die sich um die Psychologie besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Personen, welche die Mitgliedschaft anstreben, stellen an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Diese Beschlüsse werden allen Mitgliedern bekanntgemacht und treten in Kraft, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung Einsprüche von ordentlichen Mitgliedern erfolgen. In solchen Fällen muss über die Aufnahme an der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Art. 4

Der Austritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Beiträge für das laufende Jahr sind zu zahlen.

 

Art. 5

Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder seine Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt hat, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied gilt als ausgeschlossen, wenn es mit der Bezahlung der Mitgliederbeiträge trotz Mahnung für zwei Jahre im Rückstand ist.

Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden aus dem OSPP ausgeschlossen.

 

 

III.   ORGANISATION

 

Art. 6

Die Organe sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisorinnen und Revisoren und d) besondere Kommissionen.

 

Art. 7

Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) einberufen werden. Sie ist mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzukündigen. Anträge an die Mitgliederver-sammlung sind spätestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung tagt, wenn der Vorstand oder wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich und unter Angaben der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand einberufen.

 

Art. 8

Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls

b) Genehmigung des Jahresberichtes

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Festlegung des Jahresbeitrages und des Budgets

e) Festsetzung der Finanzkompetenzen des Vorstandes

f) Aufnahme von Mitgliedern

g) Ausschluss von Mitgliedern

h) Statutenrevisionen und Erstellung von Vereinsreglementen

i) Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsrevisorinnen oder – revisoren

j) Einsetzen von Kommissionen

k) Beschlussfassung über traktandierte Anträge

l) Auflösung des Vereins

 

Art. 9

Das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.

Die ausserordentlichen Mitglieder sind für alle Geschäfte ausser solchen, welche die FSP betreffen, stimm- und wahlberechtigt.

 

Der Verein wählt und fasst Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Der oder die Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse in der Regel offen, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können eine geheime Abstimmung verlangen.

 

Der Ausschluss und die Änderung von Statuten setzen voraus, dass die entsprechenden Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Art. 10

Der Vorstand besteht aus mindestens drei mehrheitlich ordentlichen Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, welche/r ordentliches Mitglied sein muss, selbst. Eine Amtsperiode dauert jeweils drei Jahre.

 

Art. 11

Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins i. S. von Artikel 2, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Im Besonderen fallen ihm zu

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Vertretung des Vereines nach aussen

c) die Führung der Rechnung- und Kassageschäfte

d) die Abfassung des Jahresberichtes zuhanden der Mitglieder

 

Art. 12

Zur Auflösung des OSPP ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

IV.   ZUSAMMENARBEIT UND BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN

 

Art. 13

Der Verein unterhält Verbindungen zu anderen Fach- und Regionalverbänden.

 

Art. 14

Der OSPP ist ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Regionalverband. Der OSPP arbeitet mit der FSP zusammen.

 

Art. 15

Der OSPP zieht die FSP bei, sobald seine Tätigkeit die FSP direkt betrifft. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse.

Der OSPP teilt der FSP seine Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.

 

Der OSPP haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebenso wenig haftet die FSP für die Verpflichtungen des OSPP. Für die Verpflichtungen des OSPP haftet nur dessen Vereins-vermögen.

 

Art. 16

Bei Konflikten zwischen dem OSPP und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt der OSPP die FSP als Schlichtungsinstanz.

 

Art. 17

Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäfts-jahres derselben erfolgen.

 

Art. 18

Während der Zusammenarbeit des OSPP mit der FSP können die Statuten nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.

 

Art. 19

 

Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.10.1982 genehmigt, an den Mitgliederversammlungen vom 12.11.1986, 26.06.1987, 16.09.1994, 11.09.1998, 20.09.2002, 24.10.2004, 18.09.2009,17.11.2012, 24.10.2014 und letztmals an der Mitgliederversammlung vom 10.03.2023 abgeändert.

 



(1) Dem FSP-Standard entspricht, wer an einer anerkannten Schweizer Hochschule (Universität, Fachhochschule) ein Lizentiat, einen Master oder ein Diplom in Psychologie erworben hat, oder wer über eine äquivalenten im Ausland erworbenen Abschluss verfügt.