Statuten

Die Statuten können Sie hier auch als PDF-Datei herunterladen.

I. ALLGEMEINES

 

Art. 1 (Verein, Sitz)

Der Verband der Ostschweizer Psychologinnen und Psychologen OSPP ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz und Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.

 

Art. 2 (Zweck, Ziele)

Der Verband  will

  • Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern pflegen
  • gemeinsame berufliche und fachliche Probleme bearbeiten
  • berufliche Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit fördern

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3 

Mitglied kann werden, wer als Psychologin/Psychologe in einem Ostschweizer Kanton (AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG) oder dem Fürstentum Liechtenstein wohnt oder beruflich tätig ist. 

 

Ordentliches Mitglied kann werden, wer dem FSP-Standard entspricht (1).

Die ordentlichen Mitglieder des OSPP sind ordentliche Mitglieder des FSP.

 

Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer an einer anerkannten Hochschule einen Bachelor in Psychologie erworben hat, oder wer als ordentliches Mitglied die Berufstätigkeit aus Krankheits- oder Altersgründen aufgegeben hat. 

 

Der Verband kann Persönlichkeiten, die sich um die Psychologie besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

Die Aufnahme in den Verband erfolgt aufgrund einer schriftlichen Bewerbung an den Vorstand unter Beilage aller notwendigen Ausbildungsnachweise. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen, orientiert darüber die Mitglieder und entscheidet über die Aufnahme, sofern keine Einsprachen innert 30 Tagen erhoben werden. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Art. 4 (Austritt)

Der Austritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Die Beiträge für das auslaufende Jahr sind zu zahlen.

 

Art. 5 (Ausschluss)

Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder seine Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt hat, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied gilt als ausgeschlossen, wenn es mit der Bezahlung der Mitgliederbeiträge trotz Mahnung für zwei Jahre in Rückstand ist. 

Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden aus dem OSPP ausgeschlossen.

 

III. ORGANISATION

 

Art. 6 (Organe)

Die Organe sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisorinnen und Revisoren und d) besondere Kommissionen.

 

Art. 7 (Mitgliederversammlung)

Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV)  einberufen werden. Sie ist mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzukünden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vorher dem Vorstand einzureichen.

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung tagt, wenn der Vorstand oder wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich und unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand einberufen.

 

Art. 8 (Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung)

Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind a) Genehmigung des Protokolls, b) Genehmigung des Jahresberichts, c) Abnahme der Jahresrechnung, d) Festlegung des Jahresbeitrags und des Budgets, e) Festsetzung der Finanzkompetenzen des Vorstands, f) Aufnahme von Mitgliedern, g) Ausschluss von Mitgliedern, h) Statutenrevisionen und Erstellung von Vereinsreglementen, i) Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und con zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren, j) Einsetzten  von Kommissionen, k) Beschlussfassung über traktandierte Anträge und l) Auflösung des Vereins.

 

Art. 9 (Regelung des Stimm und Wahlrechts, Beschlussfassung)

Das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.

Die ausserordentlichen Mitglieder sind für alle Geschäfte ausser solchen, welche die FSP betreffen, stimm- und wahlberechtigt.

 

Der Verein wählt und fasst Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Der oder die Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse in der Regel offen, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können eine geheime Abstimmung verlangen.

 

Die Aufnahme von Neumitgliedern, Ausschluss und die Änderung der Statuten setzen voraus, dass die entsprechenden Beschlüsse mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Art. 10 (Zusammensetzung des Vorstandes und Dauer der Amtsperiode)

Der Vorstand besteht aus drei oder fünft mehrheitlich ordentlichen Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, welche/r ordentliches Mitglied sein muss, selbst. Eine Amtsperionde dauert jeweils drei Jahre. 

 

Art. 11 (Aufgabe des Vorstandes)

Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins i. S. von Artikel 2, sowie sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Im Besonderen fallen ihm zu a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Vertretung des Vereins nach aussen, c) die Führung der Rechnung- und Kassageschäfte, d) die Abfassung des Jahresberichtes zuhanden der Mitglieder. 

 

Art 12 (Auflösung des Vereins)

Zur Auflösung des OSPP ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

IV. ZUSAMMENARBEIT UND BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN

 

Art. 13 (Verbindungen zu anderen Fachverbänden)

Der Verein unterhält Verbindungen zu anderen Fachverbänden, insbesondere zur SKJP.

 

Art. 14 (Stellung zur FSP)

Der OSPP  ist ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Regionalverband. Der OSPP arbeitet mit der FSP zusammen.

 

Art. 15 (Regelung OSPP - FSP)

Der OSPP zieht die FSP bei, sobald eine Tätigkeit die FSP direkt betrifft. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse.

Der OSPP teilt der FSP seine Mitgliedermutationen , Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit. 

 

Der OSPP haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen des OSPP. Für die Verpflichtungen des OSPP haftet nur dessen Vereinsvermögen. 

 

Art. 16 (FSP als Schlichtungsinstanz)

Bei Konflikten zwischen dem OSPP und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt der OSPP die FSP als Schlichtungsinstanz.

 

Art. 17 (Aufkündigung Zusammenarbeit mit FSP)

Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen. 

 

Art. 18

Während der Zusammenarbeit des OSPP mit dem FSP können die Artikel 3, Absatz 2 und 4, Artikel 5, Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.

 

Art. 19 (Änderungen der Statuten)

Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.10.1982 genehmigt, an den Mitgliederversammlungen vom 12.11.1986, 26.06.1987, 16.09.1994,11.09.1998, 20.09.2002, 24.10.2004, 18.09.2009, 17.11.2012 und letztmals an der Mitgliederversammlung com 24.10.2014 abgeändert.

 

Namens des Verbandes der Ostschweizer Psychologinnen und Psychologen OSPP

 

24. Oktober 2014 

 



(1) Dem FSP-Standard entspricht, wer an einer anerkannten Schweizer Hochschule (Universität, Fachhochschule) ein Lizentiat, einen Master oder ein Diplom in Psychologie erworben hat, oder wer über eine äquivalenten im Ausland erworbenen Abschluss verfügt.