Statuten
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| l. ALLGEMEINES | ||
| Art. 1 | ||
| Der Verband der Ostschweizer Psychologinnen und Psychologen OSPP ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin. | Verein, Sitz | |
| Art. 2 | ||
Der Verband will
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Zweck, Ziele | |
| ll. MITGLIEDSCHAFT | ||
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Art. 3
Mitglied kann werden, wer als Psychologin/Psychologe in einem Ostschweizer Kanton (AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG) oder dem Fürstentum Liechtenstein wohnt oder beruflich tätig ist. |
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Ordentliches Mitglied kann werden, wer dem FSP-Standard entspricht[1]. Alle bisherigen ordentlichen Mitglieder des OSPP bleiben ordentliche Mitglieder. |
Ordentliche Mitgliedschaft |
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Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer an einer Fachhochschule einen Abschluss in Psychologie oder einen universitären Bachelor-Abschluss in Psychologie erworben hat, oder wer als ordentliches Mitglied die Berufstätigkeit aus Krankheits- oder Altersgründen aufgegeben hat. |
Ausserordentliche Mitgliedschaft |
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Der Verband kann Persönlichkeiten, die sich um die Psychologie besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. |
Ehrenmitgliedschaft |
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Die Aufnahme in den Verband erfolgt aufgrund einer schriftlichen Bewerbung an den Vor stand unter Beilage aller notwendigen Ausbildungsnachweise. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen, orientiert darüber die Mitglieder und entscheidet über die Auf nahme, sofern keine Einsprachen innert 30 Tagen erhoben werden. In strittigen Fällen ent scheidet die Mitgliederversammlung. |
Aufnahme |
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Art. 4
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind zu zahlen. |
Austritt |
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Art. 5
Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder seine Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt hat, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied gilt als ausgeschlossen, wenn es mit der Bezahlung der Mitgliederbeiträge trotz Mahnung für zwei Jahre im Rückstand ist. Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden aus dem OSPP ausgeschlossen. |
Ausschluss |
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| lll. ORGANISATION | ||
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Art. 6
Die Organe sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisorinnen und Revisoren und d) besondere Kommissionen. |
Organe |
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Art. 7
Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) einberufen werden. Sie ist mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzukündigen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
Ordentliche Mitgliederversammlung |
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Die ausserordentliche Mitgliederversammlung tagt, wenn der Vorstand oder wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich und unter Angaben der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand einberufen. |
Ausserordentliche Mitgliederversammlung |
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Art. 8
Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind a) Genehmigung des Protokolles, b) Genehmigung des Jahresberichtes, c) Abnahme der Jahresrechnung, d) Festlegung des Jahresbeitrages und des Budgets, e) Festsetzung der Finanzkompetenzen des Vorstandes, f) Aufnahme von Mitgliedern, g) Ausschluss von Mitgliedern, h) Statutenrevisionen und Erstellung von Vereinsreglementen, i) Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren, j) Einsetzen von Kommissionen, k) Beschlussfassung über traktandierte Anträge und l) Auflösung des Vereins. |
Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung |
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Art. 9
Das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Die ausserordentlichen Mitglieder sind für alle Geschäfte ausser solchen, welche die FSP betreffen, stimm- und wahlberechtigt. |
Regelung des Stimm und Wahlrechts |
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Der Verein wählt und fasst Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Der oder die Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse in der Regel offen, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können eine geheime Abstimmung verlan gen. Die Aufnahme von Neumitgliedern, Ausschluss und die Änderung von Statuten setzen voraus, dass die entsprechenden Beschlüsse mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. |
Beschlussfassung |
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Art. 10
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf mehrheitlich ordentlichen Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, welche/r ordentliches Mitglied sein muss, selbst. Eine Amtsperiode dauert jeweils drei Jahre. |
Zusammensetzung des Vorstandes und Dauer der Amtsperioden |
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Art. 11
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins i. S. von Artikel 2, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Im Besonderen fallen ihm zu a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Vertretung des Vereines nach aussen, c) die Führung der Rechnung- und Kassageschäfte, d) die Abfassung des Jahresberichtes zuhanden der Mitglieder. |
Aufgaben des Vorstandes |
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Art. 12
Zur Auflösung des OSPP ist eine Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. |
Auflösung des Vereins |
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| lV. ZUSAMMENARBEIT UND BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN | ||
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Art. 13
Der Verein unterhält Verbindungen zu anderen Fachverbänden, insbesondere zur SKJP. |
Verbindungen zu anderen Fachverbänden |
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Art. 14
Der OSPP ist ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Regionalverband. Der OSPP arbeitet mit der FSP zusammen. |
Stellung zur FSP |
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Art. 15
Der OSPP zieht die FSP bei, sobald seine Tätigkeit die FSP direkt betrifft. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse. |
Regelungen OSPP-FSP |
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Der OSPP teilt der FSP seine Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit. Der OSPP haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen des OSPP. Für die Verpflichtungen des OSPP haftet nur dessen Vereinsvermögen. |
Haftung |
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Art. 16
Bei Konflikten zwischen dem OSPP und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt der OSPP die FSP als Schlichtungsinstanz. |
FSP als Schlichtungsinstanz |
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Art. 17
Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen. |
Aufkündigung Zusammenarbeit mit FSP |
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Art. 18
Während der Zusammenarbeit des OSPP mit der FSP können die Artikel 3, Absatz 2 und 4, Artikel 5, Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden. |
Änderungen der Statuten |
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Art. 19
Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.10.1982 genehmigt, an den Mitgliederversammlungen vom 12.11.1986, 26.06.1987, 16.09.1994, 11.09.1998, 20.09.2002, 24.10.2004 und letztmals an der Mitgliederversammlung vom 18.09.2009 abgeändert. |
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Namens des Verbands der Ostschweizer Psychologinnen und Psychologen OSPP |
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18. September 2009 Der Präsident Der Vizepräsident Markus Sigrist, lic. phil. Rolf Franke, lic. phil |
Dem FSP-Standard entspricht, wer an einer Schweizer Universität ein Lizentiat resp. einen Master in Psychologie erworben hat, oder wer über einen äquivalenten im Ausland erworbenen universitären Abschluss verfügt.